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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 119 Risiko-Messsysteme

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit und Verwendung von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risikoüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.