Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 148
Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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