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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl

Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.