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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 90r Erklärungspflicht

Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie einen Vorteil zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.