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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind.
(2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.