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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
§ 10 Festsetzung und Auszahlung

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.