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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland (Implantateregister-Betriebsverordnung - IRegBV)
§ 12 Organisation

(1) Der Beirat wählt für die Dauer der Berufungsperiode aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und zwei Personen für die Stellvertretung.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Registerstelle und der Geschäftsstelle sind berechtigt, beratend an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
(3) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.