(1) Die Übermittlung der anonymisierten Daten durch die Registerstelle erfolgt auf der Grundlage einer Nutzungsvereinbarung. Die Nutzungsvereinbarung soll insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
die zur Bezeichnung der Vertragspartner der Nutzungsvereinbarung erforderlichen Angaben,
- 2.
die Zwecke, für die die Daten übermittelt oder zugänglich gemacht werden,
- 3.
den Zeitraum, der für die Verarbeitung der übermittelten Daten notwendig ist,
- 4.
die Verpflichtung des Datenempfängers, die Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie übermittelt oder zugänglich gemacht worden sind, nicht mehr benötigt werden,
- 5.
die technischen und organisatorischen Anforderungen, die der Datenempfänger zum Schutz der übermittelten Daten und zur Einhaltung der Löschpflicht erfüllen muss,
- 6.
die Verpflichtung der Datenempfänger, dass die übermittelten Daten aus dem Implantateregister ohne Zustimmung der Geschäftsstelle an Dritte nicht weitergegeben und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, und
- 7.
Vorgaben für eine geplante Zusammenführung mit anderen Daten.