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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 5 Gegenseitigkeit

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.