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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk (Isolierermeisterverordnung - IsolMstrV)
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik:
a)
Berechnung der Wärme-, Kälte- und Schalldämmung und Bemessung von Konstruktionen,
b)
Massenberechnung für Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, für Sperrungen gegen Feuchtigkeit, für Dämpfungen gegen Schwingungen und für Abschirmungen gegen Strahlen;
2.
Technisches Zeichnen:
Anfertigen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen;
3.
Fachtechnologie:
a)
Bauphysik, insbesondere Wärme- und Schallehre,
b)
Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen,
c)
Be- und Entlüftungen in Bauteilen sowie Berücksichtigung von Witterungseinflüssen,
d)
Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,
e)
Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen,
f)
Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen,
g)
die berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
h)
die berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie die Vorschriften des Immissionsschutzes;
4.
Werkstoffkunde:
a)
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,
b)
Verbindungs- und Befestigungsmittel;
5.
Kalkulation:
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation sowie Aufstellung der Leistungsbeschreibung und der Abrechnung.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5.