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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG)
§ 71 Kosten
(Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)

Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.