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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung)
§ 12 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Projektleiter)

(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
1.
Beraten von Kunden und Erstellen von Angeboten,
2.
Einrichten, Durchführen und Auflösen von Projekten,
3.
Einführen, Betreuen und Optimieren von Produktionsprozessen,
4.
Leiten von Projekten, einschließlich Planen des Personaleinsatzes und der Mitarbeiterentwicklung.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,
d)
Projektalternativen zu untersuchen,
e)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
f)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
g)
Entscheidungsträger zu beraten,
h)
die Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,
i)
Controlling-Instrumente einzusetzen, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
k)
geeignete Aktivitäten zur Abwendung von Risiken zu planen,
l)
IT-Lösungen in bestehende Kundenumfelder zu integrieren,
m)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zu fördern.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)