Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – (IT-NetzG) § 3Datenaustausch über das Verbindungsnetz
Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.