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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG)
§ 11 Auflösung

Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.