Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
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1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben |
b) | Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern |
c) | Art und Rechtsform des Betriebes erläutern |
d) | die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben |
1.2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären |
b) | die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen |
c) | die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen |
d) | berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmöglichkeiten nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechts beschreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären |
f) | eigene Entgeltabrechnung erläutern |
g) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.4 | Umweltschutz (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
2. | Geschäfts- und Leistungsprozesse (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Leistungserstellung und -verwertung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) | den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben |
b) | Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen beurteilen |
c) | Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung und verwertung darstellen |
d) | die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung und -verwertung erläutern |
2.2 | Betriebliche Organisation (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) | Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden |
b) | die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen |
c) | Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erläutern |
d) | Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen vorschlagen |
2.3 | Beschaffung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) | Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln |
b) | Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten |
c) | Angebote einholen und vergleichen |
d) | Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kontrollieren |
2.4 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.4) | a) | bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen |
b) | Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden |
c) | Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen |
d) | Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten |
e) | an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen mitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren |
f) | an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken |
g) | Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen |
2.5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.5) | a) | die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäftsprozesse begründen |
b) | Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten |
c) | Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke auswerten |
d) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren |
3. | Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) | |
3.1 | Informieren und Kommunizieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentationen und Handbücher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten |
b) | Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden |
c) | Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen |
d) | Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen |
e) | Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standardsoftware anwenden |
f) | die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden |
3.2 | Planen und Organisieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen |
b) | den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten |
c) | Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durchführen |
d) | Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen |
e) | unterschiedliche Lerntechniken anwenden |
f) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen |
g) | Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen |
3.3 | Teamarbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten |
b) | Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten |
c) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden |
4. | Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte (§ 10 Abs. 1 Nr. 4) | |
4.1 | Einsatzfelder und Entwicklungstrends (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) | marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden |
b) | Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen |
c) | technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten |
d) | Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer Systeme darstellen |
4.2 | Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) | Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen |
b) | verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte nach Einsatzbereichen unterscheiden |
c) | marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden |
4.3 | Anwendungssoftware (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.3) | a) | Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden |
b) | Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen |
c) | Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen |
4.4 | Netze, Dienste (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.4) | a) | Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur Datenübertragung unterscheiden |
b) | Netzwerkarchitekturen unterscheiden |
c) | Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatzbereichen beurteilen |
d) | Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen |
e) | systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen |
5. | Herstellen und Betreuen von Systemlösungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5) | |
5.1 | Ist-Analyse und Konzeption (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren |
b) | Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichtigung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der Benutzer feststellen |
c) | Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen |
d) | Datenmodelle entwerfen |
e) | die zu erbringende Leistung dokumentieren |
5.2 | Programmiertechniken (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden |
b) | Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden |
c) | Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen |
5.3 | Installieren und Konfigurieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Systeme zusammenstellen und verbinden |
b) | Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren |
c) | Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büroanwendungen, installieren und konfigurieren |
d) | Systeme testen |
e) | Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen |
5.4 | IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht (§ 10 Absatz 1 Nummer 5.4) | a) | rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur IT-Sicherheit einhalten |
b) | Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen und bewerten |
c) | Schutzmechanismen für informations- und telekommunikationstechnische Systeme anwenden |
d) | Vorschriften zum Datenschutz einhalten |
e) | Vorschriften zum Urheberrecht einhalten |
5.5 | Systempflege (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.5) | a) | Datenbankmodelle unterscheiden |
b) | Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchführen |
c) | Daten unterschiedlicher Formate übernehmen |
d) | Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konvertieren |
e) | Datensicherung durchführen |
f) | Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten defekter Datenträger anwenden |
g) | Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoftware durchführen |
h) | Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln |
i) | Wartungsmaßnahmen durchführen |
k) | Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen |
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
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6. | Systementwicklung (§ 10 Abs. 1 Nr. 6) | |
6.1 | Analyse und Design (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen aufgabenbezogen auswählen und anwenden |
b) | strukturierte und objektorientierte Analyse- und Designverfahren anwenden |
c) | Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Schnittstellen festlegen |
d) | Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden |
e) | Daten und Funktionen zu Objekten zusammenfassen, Klassen definieren und Hierarchiediagramme erstellen |
6.2 | Programmerstellung und -dokumentation (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | Programmiersprachen auswählen, unterschiedliche Programmiersprachen anwenden |
b) | Softwareentwicklungsumgebungen an das Systemumfeld anpassen |
c) | Schnittstellen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken, aus Programmen ansprechen |
d) | Programme entsprechend der fachinhaltlichen Funktionen modular aufbauen |
e) | Programme unter Berücksichtigung der Wartbarkeit und Wiederverwendbarkeit und Sicherheit erstellen |
f) | Software-Entwicklungswerkzeuge aufgabenbezogen anwenden |
g) | Softwarekonfiguration verwalten, insbesondere Konfigurationsmanagement durchführen |
6.3 | Schnittstellenkonzepte (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.3) | a) | Verfahren des Datenaustausches anwenden, Produkte zum Datenaustausch einsetzen |
b) | Datenfelder mit Hilfe von Werkzeugen inhaltlich und strukturell abgleichen |
6.4 | Testverfahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4) | a) | Testkonzept und Testplan erstellen |
b) | Testumfang festlegen, Testdaten generieren und auswählen |
c) | informations- und telekommunikationstechnische Systeme testen |
d) | Testergebnisse auswerten und dokumentieren |
7. | Schulung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Schulungsziele und -methoden festlegen |
b) | Schulungsmaßnahmen, insbesondere Termine, Sachmittel und Personaleinsatz, planen und mit Kunden abstimmen |
c) | Schulungsveranstaltungen organisatorisch vorbereiten |
d) | Schulungsinhalte strukturieren und aufbereiten |
e) | Anwenderschulung durchführen |
Abschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen |
1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
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8. | Informations- und telekommunikationstechnische Systeme (§ 10 Abs. 2 Nr. 8) | |
8.1 | Architekturen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.1) | a) | Rechnerarchitekturen beurteilen und einordnen |
b) | Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln |
c) | Softwarearchitekturen an Betriebssysteme anpassen |
d) | Softwarearchitekturen in Netze integrieren |
e) | Betriebssysteme anpassen und konfigurieren |
8.2 | Datenbanken und Schnittstellen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2) | a) | Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen |
b) | Datenbankstrukturen, insbesondere logische Struktur der Daten, Objekte, Attribute, Relationen und Zugriffsmethoden, festlegen sowie Schlüssel definieren |
c) | Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren |
d) | Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität implementieren |
e) | Datenbanksysteme testen und optimieren |
f) | Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank übernehmen |
g) | Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter Nutzung einer Abfragesprache erstellen |
h) | Schnittstellenprogramme in einer Datenbankprogrammiersprache erstellen |
9. | Kundenspezifische Anwendungslösungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9) | |
9.1 | Kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.1) | a) | Anwendungslösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen |
b) | Software an eine veränderte Umgebung anpassen und weiterentwickeln |
c) | Anwendungslösungen mit Hilfe von Applikationssprachen erweitern |
d) | Fehler beseitigen |
e) | Konfigurationen verwalten |
9.2 | Bedienoberflächen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.2) | a) | menügesteuerte und grafische Bedienoberflächen ergonomisch gestalten |
b) | Bedienoberflächen an die betrieblichen Erfordernisse anpassen |
c) | interaktive Applikationen unter Berücksichtigung fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung erstellen |
9.3 | Softwarebasierte Präsentation (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3) | a) | Konzepte für softwarebasierte Präsentationen erstellen, insbesondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswählen |
b) | Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren |
c) | Präsentationen durchführen |
9.4 | Technisches Marketing (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4) | a) | Leistungsumfang und Spezifikationen erstellter Anwendungslösungen kundengerecht dokumentieren |
b) | Anwendungslösungen und Dokumentationen für den Vertrieb bereitstellen |
c) | Anwendungslösungen präsentieren |
d) | Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstützung einrichten |
e) | auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur Problembeseitigung unterbreiten |
10. | Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 10 Abs. 2 Nr. 10) | |
10.1 | Produkte, Prozesse und Verfahren (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1) | a) | bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen |
b) | die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungslösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen |
c) | die für das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen anwenden |
d) | Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren |
e) | vorhandene Anwendungslösungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten |
10.2 | Projektplanung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2) | a) | Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren |
b) | Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen |
c) | einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden |
d) | Projektplanungswerkzeuge anwenden |
10.3 | Projektdurchführung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3) | a) | einsatzgebietsspezifische Anwendungslösungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen |
b) | die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programmodule, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren anwenden |
c) | bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten |
d) | Anwendungslösungen an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen |
e) | Einführung von Anwenderlösungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kunden abstimmen und kontrollieren |
10.4 | Projektkontrolle, Qualitätssicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4) | a) | Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchführen |
b) | Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen |
c) | Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Testläufe dokumentieren |
d) | bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungsalternativen aufzeigen |
e) | Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren |
2. Fachrichtung Systemintegration |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
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8. | Systemintegration (§ 10 Abs. 4 Nr. 8) | |
8.1 | Systemkonfiguration (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.1) | a) | Rechner- und Systemarchitekturen sowie Betriebssysteme beurteilen und einordnen |
b) | Betriebssysteme unter Berücksichtigung ihrer Vor- und Nachteile für bestimmte Anwendungsbereiche auswählen und konfigurieren |
c) | Betriebssystemsteuersprachen anwenden |
d) | Speichermedien, Systemkomponenten und Ein- und Ausgabegeräte auswählen |
e) | Hardwarekomponenten hard- und softwareseitig einstellen, insbesondere Peripheriegeräte, Schnittstellen, Übertragungswege und Übertragungsprotokolle, sowie gerätespezifische Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren |
f) | Kompatibilität von Systemkomponenten und Peripheriegeräten beurteilen und Kompatibilitätsprobleme lösen |
g) | Hard- und Softwarekomponenten in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen |
8.2 | Netzwerke (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.2) | a) | Vor- und Nachteile verschiedener Netzwerktopologien, -protokolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten |
b) | Netzwerkprodukte und Netzwerkbetriebssysteme auswählen, Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren |
c) | Übergänge zwischen verschiedenen Netzwerken herstellen |
d) | Softwarearchitekturen in Netze integrieren |
e) | Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten |
f) | Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren |
8.3 | Systemlösungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.3) | a) | Anwendungsprogramme und Softwarekomponenten hinsichtlich ihres Leistungsumfanges beurteilen und entsprechend den Kundenanforderungen auswählen |
b) | Softwarekomponenten unter Beachtung von Arbeitsabläufen und Datenflüssen zu komplexen Systemlösungen integrieren |
c) | Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen |
d) | Prozeduren zur Automatisierung von Abläufen erstellen und in den Systemablauf einbinden |
e) | Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten, festlegen und implementieren |
f) | Bedienoberflächen und Benutzerdialoge einrichten |
g) | Leistungsfähigkeit von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik ermitteln, beurteilen und optimieren |
8.4 | Einführung von Systemen (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.4) | a) | Dokumentationen zielgruppengerecht erstellen, archivieren und pflegen, insbesondere Programmierhandbücher, technische Dokumentationen, Hersteller-, System- sowie Benutzerdokumentationen |
b) | Systemeinführung planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten abstimmen |
c) | Datenübernahmen planen und durchführen |
d) | Systeme unter Beachtung der Betriebsabläufe steuern |
e) | Systemkomponenten aus integrierten Systemen entfernen |
9. | Service (§ 10 Abs. 4 Nr. 9) | |
9.1 | Benutzerunterstützung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.1) | a) | Anwendungsmöglichkeiten, Leistungsspektrum und Bedienung komplexer Systeme vor Benutzern präsentieren |
b) | Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstützung einrichten |
c) | Benutzerprobleme aufnehmen und analysieren sowie Vorschläge zur Problemlösung unterbreiten |
9.2 | Fehleranalyse, Störungsbeseitigung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.2) | a) | Geräte prüfen, Fehler systematisch ermitteln und beseitigen, Instandhaltung veranlassen |
b) | Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen |
c) | Präventivmaßnahmen zur Fehlervermeidung konzipieren und durchführen |
9.3 | Systemunterstützung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.3) | a) | Richtlinien zur Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme erstellen und einführen, insbesondere |
| aa) | zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen |
| bb) | für Zugriffsberechtigungen auf Datenbestände, deren Weitergabe und Speicherung |
| cc) | zur Datensicherung und Archivierung |
| dd) | für Notfallmaßnahmen beim Ausfall von Systemen |
b) | Geräte, Software, Dokumentationen und Verbrauchsmaterialien für die Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme beschaffen, bereitstellen und verwalten |
c) | Systemkapazitäten planen und Benutzern zuteilen |
d) | Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbeständen einrichten |
e) | Zugangsvoraussetzungen für die Nutzung externer Datenbanken und Informations- und Telekommunikationssysteme herstellen |
10. | Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 10 Abs. 4 Nr. 10) | |
10.1 | Produkte, Prozesse und Verfahren (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.1) | a) | bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen |
b) | die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an komplexe Systemlösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen |
c) | Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren |
d) | vorhandene Systemlösungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten |
10.2 | Projektplanung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.2) | a) | Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren |
b) | Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen |
c) | Systemkonzeptionen unter Anwendung einsatzgebietstypischer Verfahren erstellen |
d) | Projektplanungswerkzeuge anwenden |
10.3 | Projektdurchführung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.3) | a) | einsatzgebietsspezifische Systemlösungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen |
b) | die im Einsatzgebiet typischen Werkzeuge und Verfahren anwenden sowie Systemkomponenten einsetzen |
c) | bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten |
d) | Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen |
e) | Einführung von Systemlösungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden abstimmen und kontrollieren |
10.4 | Projektkontrolle, Qualitätssicherung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.4) | a) | Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchführen |
b) | Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen |
c) | Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Testläufe dokumentieren |
d) | bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungsalternativen aufzeigen |
e) | Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren |