Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin* (IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung - ITSEAusbV)
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Einrichten eines IT-gestützten
Arbeitsplatzes mit
20 Prozent,
2.
Erstellen, Ändern oder Erweitern
von IT-Systemen und von deren
Infrastruktur mit
50 Prozent,
3.
Installation von und Service an
IT-Geräten, IT-Systemen und
IT-Infrastrukturen mit
10 Prozent,
4.
Anbindung von Geräten,
Systemen und Betriebsmitteln
an die Stromversorgung mit
10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.