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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
Eingangsformel 

Auf Grund der §§ 161, 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr verordnet: