Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO) § 24Bitten und Beschwerden
Dem Jugendlichen wird Gelegenheit gegeben, Bitten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Vollzugsleiter zu richten.