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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte wird staatlich anerkannt.
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