Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisJgefSchrGÄndG
Ausfertigungsdatum: 21.03.1961
Vollzitat:
"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Überschrift: G v. 9.6.1953 2161-1
Die in Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Grundrechte werden den aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Beschränkungen unterworfen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung dieses Gesetzes sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31) gelten auch im Saarland.
(2) Die vom Vorsitzenden der Bundesprüfstelle gemäß § 16 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften geführte Liste der Schriften, die geeignet sind, Jugendliche sittlich zu gefährden, gilt auch im Saarland.
(3) Das Gesetz Nr. 378 des Saarlandes zur Bewahrung der Jugend vor Schmutz und Schund vom 7. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 407) sowie das Gesetz Nr. 490 zur Änderung dieses Gesetzes vom 29. Februar 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 385) und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 23. September 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1149) treten außer Kraft.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 378 beim Minister des Innern des Saarlandes geführte Liste der in § 1 des Gesetzes Nr. 378 genannten Schriften und Gegenstände verliert ihre Wirksamkeit.
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
