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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

Fußnote

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1