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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 81
Entschädigung des Verletzten
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
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