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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.