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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
§ 10 Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.