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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
§ 1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr guteine besonders hervorragende Leistung= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte.