(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
- 1.
- in Justizverwaltungsangelegenheiten,
- 2.
- im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und
- 3.
- in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz
(2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13 sind auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehörden der Länder Kosten in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten erhoben werden.
