Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14
(1) Für die Verjährung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.
(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
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