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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 6)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1301 - 1304; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
1Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) 
1.1Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen 
1.1.1
für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden

 9,2
1.1.2
für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden


 3,5
1.1.3Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf

12,9
1.1.4Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf


18,9
1.2Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt – unter Beachtung von § 3 Absatz 3 – für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden

8,2
 Anmerkung: 
 Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchstens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. 
1.3Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt
 1,6
2Arbeitsgebühr je Kehrung 
2.1Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter
 0,3
2.2Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm2 Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute
 0,8
2.3Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrende Fläche 
2.3.1
bei privat genutzten Anlagen
 0,7
2.3.2
bei gewerblich genutzten Anlagen
 3,3
2.3.3Rauchwagen 6,7
2.3.4Raucherzeuger, je Arbeitsminute 0,8
2.4Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter 
2.4.1
bis 500 cm2 Querschnitt
 1,5
2.4.2
über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt
 2,4
2.4.3
über 2500 cm2 Querschnitt
 6,0
2.5Abgasrohr 
2.5.1
für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung)

 7,0
2.5.2
je weiteren vollen und angefangenen Meter
 1,0
2.5.3
je weitere Richtungsänderung
 3,0
2.5.4Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger 4,1
2.5.5Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden 
2.5.5.1
je wärmegedämmte Reinigungsöffnung
 6,7
2.5.5.2
je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m)
 4,9
2.6Rauchfang vom offenen Kamin 1,3
3Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau 
3.1Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei
flüssigen Brennstoffen
gasförmigen Brennstoffen
unbenutzten Anlagen

 0,3
3.2Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen 
 Anmerkung: 
 Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. 
3.2.1
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
13,8
3.2.2
für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
 7,3
3.2.3
für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

 8,3
3.3Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten 
 Anmerkung: 
 Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. 
3.3.1
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
15,5
3.3.2
für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
 8,7
3.3.3
für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

 9,7
3.4Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten 
 Anmerkung: 
 Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. 
3.4.1
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
18,9
3.4.2
für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
11,7
3.4.3
für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

12,2
3.5Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand 
 Anmerkung: 
 Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. 
3.5.1
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
16,0
3.5.2
für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
 8,9
3.5.3
für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

 9,3
3.6Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute
 0,8
3.7Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 210,0
3.8Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4 
3.8.1
Leitungen je vollen und angefangenen Meter
 1,0
3.8.2
Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie
 0,5
3.8.3Schächte je vollen und angefangenen Meter 0,3
3.9Feuerstättenschau 
3.9.1Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.

 1,0
3.9.2Zuschlag je Feuerstätte
Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.
 3,1
4Arbeitsgebühr je Emissionsmessung 
4.1Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit 
4.1.1
zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2
10,3
4.1.2
nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Messstelle

19,1
4.1.3
nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle

17,2
4.1.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m) 5,8
4.2Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit 
4.2.1
zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5
 6,5
4.2.2
nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für die erste Messstelle

15,3
4.2.3
nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für jede weitere Messstelle

13,5
4.2.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) 5,8
4.3Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1.BImSchV in der Nutzungseinheit 
4.3.1
für die erste Messstelle
62,3
4.3.2
für jede weitere Messstelle
57,7
4.4Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1.BImSchV in der Nutzungseinheit 
4.4.1
für die erste Messstelle
75,7
4.4.2
für jede weitere Messstelle
70,0
4.5Auswertung der Messung staubförmiger EmissionenNach Zeit- und Sachaufwand
4.6WiederholungsmessungWie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5
5Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide 
5.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)

 6,0
5.2Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)


 5,0
5.3Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV)

 3,0
5.4Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV)

13,0
5.5Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)

 3,0
5.6Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV)
 3,0
5.7Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
 3,0
5.8Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)
 1,0
5.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
 2,0
5.10Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und EinrichtungenNach Zeit- und Sachaufwand
5.11Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute
 0,8
5.12Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüftungsanlagen je Arbeitsminute
 0,8
5.13Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand 
5.13.1
bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrichtungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeitsminute


 0,8
5.13.2
bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreinigungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute

 0,8
5.13.3
Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3
1.
für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und
2.
für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.
 
5.13.4
wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen


 0,7
5.14Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden

10,0
5.15Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden 
5.15.1
von Montag – Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 v. H. der Beträge
5.15.2
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
in Höhe von 100 v. H. der Beträge
5.16Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde
 5,0
5.17Ausstellung eines Bescheides 
5.17.1
für bis zu 3 Feuerungsanlagen
10,0
5.17.2
für mehr als 3 Feuerungsanlagen
10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30 je Bescheid

Fußnote

Anlage 3 Nr. 1.2: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
Anlage 3 Nr. 3: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
Anlage 3 Nr. 4.1.4 u. 4.2.4: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)