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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk (Kürschnermeisterverordnung - KürMstrV)
§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.