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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk
§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbeitungstechniken,
2.
materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden von Höhen- und Seitenverbindungen,
3.
Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,
4.
Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung von Pelzfellen oder
5.
Abnehmen von Mustern für Besatz.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
3.
Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,
4.
Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,
5.
Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeitsmusters,
6.
Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,
7.
fachbezogene Berechnungen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.