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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 12 

(1) Die Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
(2)