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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gem. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung vom 4. Juli 1989
§ 3 

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.