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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation nach der Entschließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates vom 14. April 1973 zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968
§ 1 

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffe-Organisation gilt das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1968 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 665) in der Fassung der Entschließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates vom 14. April 1973 zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968. Die Entschließung wird nachstehend veröffentlicht.