Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
§ 137
Vorlage von Berichten
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
Fußnote
(+++ § 137: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
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