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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
§ 139 Rechtsform

Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Geschlossene inländische Spezial-AIF dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die §§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entsprechend.

Fußnote

(+++ § 139: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)