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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung
§ 2 

(1) Die Übertragung des Vermögens der Grundstücksgesellschaft auf das Kreditinstitut bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung (Gesellschafter) der Grundstücksgesellschaft. Dem Beschluß müssen alle Aktionäre (Gesellschafter) zustimmen. Die Zustimmung der Aktionäre, die in der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nicht erschienen und nicht vertreten waren, muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Ist die Grundstücksgesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so kann der Beschluß nur in einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden; er muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.
(2) Der Vorstand der Grundstücksgesellschaft (die Geschäftsführer) hat den Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung des Beschlusses sowie der Zustimmungserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
(3) Mit der Eintragung geht das Vermögen der Grundstücksgesellschaft auf das Kreditinstitut als Sondervermögen über; die Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft werden, soweit sie nicht nach Absatz 4 Satz 1 erlöschen, Verbindlichkeiten des Kreditinstituts. Die Grundstücksgesellschaft ist damit aufgelöst. Einer besonderen Eintragung der Auflösung bedarf es nicht. Mit der Auflösung der Grundstücksgesellschaft erlischt die Firma.
(4) Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft aus dem Empfang von Darlehen, die ihr aus dem bei dem Kreditinstitut eingelegten Geld gewährt worden sind, erlöschen. Für Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gläubigern der Grundstücksgesellschaft, die sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister zu diesem Zweck melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung erlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen.

Fußnote

§ 2 Abs. 1 Kursivdruck: Gerichtliche Beurkundung weggefallen, vgl. § 56 Abs. 4 iVm Abs. 1 G v. 28.8.1969 I 1513