Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen (Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung - KAPrüfbV)
§ 15 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr

Im Prüfungsbericht ist die geschäftliche Entwicklung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft darzustellen und zu erläutern. Dabei sind die die geschäftliche Entwicklung kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und die des Vorjahres gegenüberzustellen.

Fußnote

(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)