(1) Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jeweiligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend
- 1.
für Kartoffeln, die klonal oder durch gemeinsame Maschinennutzung mit den befallsverdächtigen Kartoffeln in Zusammenhang stehen, oder
- 2.
wenn der Verdacht des Befalls mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen festgestellt wird.
Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, dass keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit besteht.
(3) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie
- 1.
bei der Bakteriellen Ringfäule das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG,
- 2.
bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln das in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG und
- 3.
bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG
vorgesehene Verfahren durchführt. Liegen bei der Schleimkrankheit Anhaltspunkte für mögliche andere Infektionsquellen vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG.