Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot

Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.