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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Art 1 

Dem in Paris am 3. Februar 1977 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.