Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) § 5Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen
(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.
(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.