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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
§ 5 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen

(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.
(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.