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KfbGKfbG1992-12-21BGBl I1992, 2094KriegsfolgenbereinigungsgesetzGesetz zur Bereinigung von KriegsfolgengesetzenArt. 4: HKStG 84-3
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1993 +++)
KfbG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KfbG010Art 1 bis 3
KfbG040Art 4Gesetz über die Heimkehrerstiftung
(HKStG)
KfbG050Art 5Aufhebung des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes- 1.
- Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird aufgehoben.
- 2.
- Übergangsvorschriften
- (1) Für Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antragsfrist nach § 9 Abs. 2 bis 4 am 31. Dezember 1993.
- (2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellt Anträge auf Darlehen und einmalige Unterstützungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.
- (3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46b des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Rentenzusatzleistungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.
- (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Heimkehrerstiftung wird durch die Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und die Verselbständigung der Heimkehrerstiftung durch das Gesetz über die Heimkehrerstiftung nicht unterbrochen.
KfbG060Art 6 bis 19
KfbG200Art 20Rückkehr zum einheitlichen
VerordnungsrangDie Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grundlage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
KfbG210Art 21
KfbG220Art 22Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2)
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