Sachliche Gliederung - |
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Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) | - a)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben - b)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern - c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern - d)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen - e)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) | - a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen - c)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln - d)
Fachinformationen nutzen - e)
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären - f)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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1.5 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 1.5) | - a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitätsmanagements erläutern - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen - c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
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2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | betriebliche Organisation (§ 4 Nr. 2.1) | - a)
betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen - b)
interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten - c)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
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2.2 | Beschaffung (§ 4 Nr. 2.2) | - a)
Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln - b)
Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten - c)
Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen - d)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen - e)
erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
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2.3 | Dienstleistungen (§ 4 Nr. 2.3) | - a)
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken - b)
Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen - c)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
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3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 3.1) | - a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern - b)
externe und interne Netze und Dienste nutzen - c)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten - d)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen - f)
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen - g)
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
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3.2 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 3.2) | - a)
bürowirtschaftliche Abläufe gestalten - b)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren - c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen - d)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen - e)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.3) | - a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden - c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren - d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten - e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.4) | - a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten - b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen - c)
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten - d)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden - e)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
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4. | Marketing und Verkauf (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.1) | - a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen - b)
Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln - c)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen - d)
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
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4.2 | Verkauf (§ 4 Nr. 4.2) | - a)
den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren - b)
Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen - c)
bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen - d)
Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten - e)
zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen - f)
Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
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5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Nr. 5.1) | - a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben - b)
branchenspezifische Kontenpläne anwenden - c)
Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten - d)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten - e)
Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und im Rechnungswesen berücksichtigen - f)
am Umsatzsteuerverfahren mitwirken - g)
Bestands- und Erfolgskonten führen
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5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Nr. 5.2) | - a)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern - b)
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen - c)
Leistungen bewerten und verrechnen - d)
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
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5.3 | Controlling (§ 4 Nr. 5.3) | - a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden - b)
betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten - c)
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
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5.4 | Finanzierung (§ 4 Nr. 5.4) | - a)
unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten - b)
bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
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6. | Personalwirtschaft (§ 4 Nr. 6) | - a)
an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken - b)
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten - c)
Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen - d)
an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken - e)
bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten - f)
Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
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Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a |
7. | Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 4 Nr. 7) | - a)
Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung beschreiben - b)
über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, stationären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnittstellen darstellen - c)
Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung erläutern - d)
sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen anwenden - e)
Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und Schweigepflicht anwenden - f)
Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheiden - g)
Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheitswesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durchführung betrieblicher Aufgaben beachten
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8. | medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz (§ 4 Nr. 8) | - a)
medizinische Fachsprache anwenden - b)
medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten und archivieren - c)
medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwenden - d)
Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und betriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken erstellen
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9. | Materialwirtschaft (§ 4 Nr. 9) | - a)
die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimittel, medizinischen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlassen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigen - b)
Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbesondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organisieren und dokumentieren - c)
die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharmazeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und sicherstellen
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10. | Marketing im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 10) | - a)
beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleistungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkungen, berücksichtigen - b)
Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und vermarkten
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11. | Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11) | |
11.1 | Finanzierung im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.1) | - a)
spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheitswesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungsbereichen erläutern - b)
bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsverhandlungen des Betriebes mitwirken - c)
Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen anwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzen - d)
an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrechtliche Vorschriften berücksichtigen - e)
Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung beachten
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11.2 | Leistungsabrechnung (§ 4 Nr. 11.2) | - a)
rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigen - b)
Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und aufbereiten - c)
Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger ermitteln - d)
erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassen - e)
Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten; dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachten - f)
betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwenden - g)
Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesichert und zugriffsgeschützt durchführen - h)
Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grundlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrechnung nutzen
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11.3 | Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.3) | - a)
die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläutern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchführung anwenden - b)
an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirken - c)
Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden
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12. | Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 12) | - a)
rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen betriebsbezogen umsetzen - b)
verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheitswesens anhand von Beispielen unterscheiden - c)
Maßnahmen des Qualitätsmanagement im Betrieb anwenden und deren Einhaltung überprüfen
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(noch Anlage 1) |