Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) § 15Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden
Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.