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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV)
§ 3 Zulassung zur Prüfung

Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.