Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung - KfWV) § 6Sondervorschriften
Die §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.