Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung - KfWV) § 7Sonstiges
Die §§ 60a und 60b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.