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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
§ 85 Einziehung

Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.