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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin * (Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung - KhWbAusbV)
§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.