Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin * (Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung - KhWbAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318)

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählen
b)
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen
3 
c)
Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lagerung prüfen
d)
Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereitstellen
e)
Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen
f)
Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren
 5
2Anwenden von manuellen
und maschinellen Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbesondere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden
b)
die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschinellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheiden
c)
Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen
4 
3Auswählen und Verarbeiten von Dochten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten
b)
Dochte einsetzen und verarbeiten
4 
c)
Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der Anforderungen an die Kerze auswählen
 4
4Beurteilen des Abbrandes
von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen
b)
Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer beurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den Abbrand beurteilen
c)
Rußentwicklung messen und beurteilen
d)
Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren
 2
5Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen
b)
Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellen
c)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigen
d)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben
6 
e)
Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen
 4
6Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitätstechniken einsetzen, Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachten
b)
Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen entwickeln
c)
Skizzen manuell anfertigen
d)
Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktionstypischer Maße und Einheiten vergrößern und verkleinern
e)
Skizzen manuell farbig gestalten
f)
Kerzenkörper berechnen und abwickeln
g)
entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimieren
h)
Ergebnisse präsentieren
6 
i)
betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen
 2
7Herstellen von Abgussformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Modelle auswählen und vorbereiten
b)
einteilige Modelle rahmen
c)
Abformmassen aus Gips herstellen
d)
einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellen
e)
Modelle aus Gipsformen entnehmen
f)
Gipsformen entgraten und ausbessern
4 
8Fertigen von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen
b)
Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeiten
c)
Kerzen schneiden und sägen
12 
d)
Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruchsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen
 2
9Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
2 
b)
Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischen
c)
Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten
d)
Farbmittel und Lacke verarbeiten
e)
Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten
 3
10Herstellen von Dekoren,
Plastiken und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Schablonen herstellen
b)
Wachsplatten ziehen
c)
Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen
6 
d)
Intarsien schneiden und legen
 6
11Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Materialien und Zubehörteile zur Verzierung auswählen
b)
Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen
12 
12Lagern und Kommissionieren von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Produkte kennzeichnen
b)
Produkte verpacken und etikettieren
2 
c)
Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten
d)
Produkte für den Versand vorbereiten
 2
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1. Schwerpunkt Kerzenherstellung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von manuellen
und maschinellen Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Antriebs- und Steuerungssysteme, auswählen
b)
Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
c)
Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
d)
Produktionsprozesse steuern und überwachen
e)
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
 10
2Fertigen von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Kerzenköpfe fräsen
b)
Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren
c)
Kerzenoberflächen glätten
d)
Wachsstockschnüre ziehen
 10
3Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Kerzen mit Ornamenten verzieren
b)
Kerzen mit Farben veredeln
c)
Kerzen mit Lacken veredeln
 6
2. Schwerpunkt Wachsbildnerei
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Ornament- und Farbsymbolik gestalten
b)
Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen
c)
rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten
 5
2Herstellen von Abgussformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen
b)
Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen
c)
ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härtevorgang beachten
d)
Modelle aus Silikonformen entnehmen
e)
Silikonformen entgraten und ausbessern
 3
3Herstellen von Dekoren,
Plastiken und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren
b)
Wachsplatten veredeln und vergolden
c)
Schriften unter Berücksichtigung der Typografie auswählen, Schriftwirkung beurteilen
d)
Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen
 6
4Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Oberflächen veredeln
b)
Kerzen zwicken und verzieren
c)
Wachsstöcke legen und verzieren
 12
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
c)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen eigenständig und im Team planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
d)
Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
e)
Maschinen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
4 
f)
Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
g)
Konflikte im Team lösen
 2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
b)
Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
2 
c)
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
 2
7Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auswählen
b)
Arbeitsplatz vorbereiten
c)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen kontrollieren
d)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmen
e)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen
f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen reinigen, pflegen und prüfen
g)
Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Fertigung und Reinigung auswählen, einsetzen und entsorgen
h)
Brandschutzbestimmungen anwenden







4
 
i)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten
j)
Wartungspläne umsetzen
k)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren
 10
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
b)
Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
c)
Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen
3 
9Kundenorientierung und Beratung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kunden berücksichtigen
2 
b)
Kunden über das Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
c)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
d)
Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
e)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
 6
10Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
a)
Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
b)
an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken
2 
c)
Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen
d)
Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
 2